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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - EL.2021.5 (SVG.2022.72))

Zusammenfassung des Urteils EL.2021.5 (SVG.2022.72): Sozialversicherungsgericht

Ein Beschwerdeführer hat vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt geklagt, da das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt seine Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen für das Jahr 2019 und Januar 2020 rückwirkend einstellte und Rückzahlungen forderte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der schweren Krankheit seines Vaters längere Aufenthalte im Ausland, die die zulässige Dauer überschritten. Er argumentierte, dass seine Bezahlungen und Verpflichtungen in der Schweiz beibehalten wurden und er keine Absicht hatte, seinen Wohnsitz aufzugeben. Das Gericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, da die Gründe für die Auslandaufenthalte angemessen waren und die maximale Aufenthaltsdauer nur knapp überschritten wurde. Der Einspracheentscheid wurde aufgehoben, das Verfahren war kostenlos, und die Beschwerdegegnerin musste eine Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts EL.2021.5 (SVG.2022.72)

Kanton:BS
Fallnummer:EL.2021.5 (SVG.2022.72)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid EL.2021.5 (SVG.2022.72) vom 15.02.2022 (BS)
Datum:15.02.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Gutheissung der Beschwerde; Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht
Schlagwörter: Ausland; Aufenthalt; Schweiz; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Auslandaufenthalt; Recht; Aufenthalte; Sozialversicherungsgericht; Anspruch; Vater; Kalenderjahr; Person; Auslandaufenthalte; Bundesgericht; Krankheit; Vaters; Entscheid; Zweck; Parteien; Beihilfe; Wohnsitz; Aufenthalts; Voraussetzung
Rechtsnorm: Art. 13 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 60 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:132 V 121; 141 V 365; 141 V 530;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts EL.2021.5 (SVG.2022.72)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 15. Februar 2022



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann



Parteien


A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer


Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


EL.2021.5

Einspracheentscheid vom 1. März 2021

Gutheissung der Beschwerde; Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht



Tatsachen

I.

Der 1951 in [...] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach einem Aufenthalt in [...] in der Schweiz seit 1978 als ausgebildeter [...] und [...]. Er besitzt die Niederlassung C. Am 21. Mai 2016 wurde er ordentlich pensioniert und bezieht seither Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL).

Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und sein Vater lebten 2019 in [...]. Aufgrund einer schweren Krankheit des Vaters hielt sich der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August 2019 bis 24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar 2020 (56 Tage bis 31.12.2019) in [...] auf. Der Vater verstarb am 26. September 2019.

Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für das gesamte Jahr 2019 und den Januar 2020 ein und forderte die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe im Umfang von Fr. 1'932.00, die Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 6'804.00 sowie Krankheitskosten von Fr.1000.00 zurück (Beschwerdeantwortbeilagen, AB 1, 34). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 verrechnete das Amt für Sozialbeiträge die Nachzahlung der kantonalen Beihilfe von Fr.924.00 mit den offenen Forderungen aus der Einstellungsverfügung. Gegen alle diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 abgewiesen wurde (AB 7).

II.

Mit Beschwerde vom 29. März 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei der Einsprache-Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge vom 1.3.2021 aufzuheben.

2. Das Amt für Sozialbeiträge sei anzuweisen, die mit Verfügungen vom 8.12.2020 vorgenommene Verrechnung rückgängig zu machen und A____ das verrechnete Betreffnis nachzuzahlen.

3. Das Amt für Sozialbeiträge sei anzuweisen, die Verfügung vom 4.12.2020, gerichtet an die Krankenkasse [...], womit Prämienverbilligungen von Fr. 6'804.00 zurückgefordert werden, aufzuheben.

4. Es sei der Krankenkasse [...] prozessleitend mitzuteilen, dass die Rückforderungsverfügung vom 4. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei A____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 vernehmen. Mit Replik vom 7. September 2021 hält er an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100], in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG; SG 154.200] in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.


2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Ergänzungsleistungen (inkl. dem Anspruch auf die kantonale Durchschnittsprämie und die kantonalen Beihilfen) damit, dass sich der Beschwerdeführer länger als die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe, nämlich vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August 2019 bis 24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar 2020 (56 Tage bis 31.12.2019), mithin nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während 188 Tagen. 2.2. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Aufenthalt sei aufgrund der Krankheit des Vaters erfolgt. 2.3. In der Beschwerdeantwort anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass eine Verrechnung der Nachzahlung der kantonalen BH im Umfang von Fr. 924.00 mit der noch nicht rechtskräftigen Rückforderung nicht zulässig ist, weshalb sie dem Beschwerdeführer die Beihilfe von Fr. 924.00 mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nachbezahlt hat (AB 11). 2.4. Streitig und zu prüfen ist damit nur noch, ob der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und auf kantonale Beihilfen in Form von Prämienverbilligung hat.

3.

3.1. 3.1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

3.1.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Fällt eine dieser Voraussetzungen während eines laufenden Bezugs von Ergänzungsleistungen dahin, endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 12 Abs. 3 ELG).

3.2. 3.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). 3.2.2. Dahinter steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht "exportiert", sondern ausschliesslich zur Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden sollen. Das kann nur erreicht werden, wenn ein EL-Bezüger nicht nur seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wenn er also effektiv hier in der Schweiz leben respektive sich hier während einer gewissen Zeit aufhalten will (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27). 3.3. 3.3.1. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1.Januar 2019, sieht für den Fall, dass sich eine Person - auch über den Jahreswechsel - mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen zwingenden Grund im Ausland aufhält, vor, dass die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt wird. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL 2330.01). 3.3.2. Weiter sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr vor. Die Ausrichtung der EL ist für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL Rz 2330.02). 3.3.3. Schliesslich regelt die WEL wie bei einer Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten aus triftigen zwingen Gründen vorzugehen ist. Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke eine Ausbildung, nicht aber Ferien- Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (vgl. WEL Rz 2340.01 und 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Gründen werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit Unfall) andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04). 3.4. Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 3.5. Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG, auf den Art. 4 Abs. 1 ELG verweist, gilt eine Person an dem Ort, an dem sie sich eine gewisse Zeit aufhält, als gewöhnlich wohnhaft, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnsitzes in einem objektiven Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz infolge einer Abreise ins Ausland grundsätzlich nicht mehr erfüllt ist. 3.6. Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, toleriert das Wohnsitzprinzip zwei Ausnahmen. Die erste betrifft Kurzaufenthalte im Ausland, wenn sie den Rahmen des allgemein Zulässigen nicht überschreiten und auf triftigen Gründen beruhen (Besuch, Ferien, Geschäft, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten, wobei eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt werden kann. Der zweite Fall betrifft Langzeitaufenthalte im Ausland, wenn der ursprünglich für eine kurze Dauer geplante Aufenthalt aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Krankheit Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, wenn zwingende Gründe (Betreuungsaufgaben, Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) von vornherein einen Aufenthalt von voraussichtlich mehr als einem Jahr erfordern (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.7. Da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck des Aufenthalts abhängt, darf die von der Rechtsprechung festgelegte Dauer von einem Jahr nicht als schematisches und starres Kriterium verstanden werden. In diesem Sinne erscheint auch die in Ziff. 2009 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorgesehene Dauer von drei Monaten - die für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich ist - zu schematisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer mehr als die insgesamt erlaubten sechs Monate pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe, nämlich nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage während 188 statt 183 Tagen. Triftige Gründe, worunter nur berufliche Zwecke eine Ausbildung, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- Berufszwecken, in Frage kämen, bei deren Vorliegen die Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet werden könnten, schloss die Beschwerdegegnerin aus. Ebenso verneinte sie einen zwingenden Grund, welcher eine Weiterausrichtung der Zusatzleistungen vorsehe, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibe, denn als solche kämen nur gesundheitliche Gründe der in die ZL-Berechnung eingeschlossenen Personen und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichten. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert in tatsächlicher Hinsicht, er habe nie die Absicht gehabt, im Jahre 2019 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben. Auch während dem Aufenthalt in [...] habe er seine Miete und die Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten etc.) weiterbezahlt, die in der Schweiz angefallen seien. Er habe in [...] auch nie ein Konto eröffnet, um die Rentenbetreffnisse aus der Schweiz direkt überweisen zu lassen. Das Geld für den Aufenthalt in [...] bzw. die Bezahlung der Flugreisen habe er jeweils bar in der Schweiz bezogen. Nach dem Tode des Vaters am 26. September 2019 habe der Beschwerdeführer die Begräbnisfeierlichkeiten und den Nachlass geregelt. Danach habe kein Grund mehr für längere [...]aufenthalte bestanden. Deshalb anerkenne die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 wieder Anspruch auf EL habe (Beschwerde, S. 4). 4.2.2. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Widersprüche in der WEL geltend. Gemäss Rz. 2330.01 WEL seien die Ergänzungsleistungen ab dem darauffolgenden Kalendermonat einzustellen, wenn sich eine Person - auch über den Jahreswechsel - mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen zwingenden Grund im Ausland aufhalte. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2019 nie länger als drei Monate am Stück in [...] aufgehalten. Die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen für das Jahr 2019 seien daher gemäss Rz. 2330.01 WEL - notabene pro futuro - nie gegeben gewesen. Wenn die Verwaltung trotzdem berechtigt sei, die Leistungen für das gesamte Jahr ex tunc zurückzufordern, sei dies zutiefst widersprüchlich. Einen weiteren Widerspruch sieht der Beschwerdeführer darin, dass für einen Auslandaufenthalt bis zu drei Monaten keine Grundangabe erforderlich sei, und sich dieser somit im Rahmen des Üblichen bewege. Würden wie im Falle des Beschwerdeführers mehrere Auslandaufenthalte, die für sich allein die Dauer von drei Monaten jedoch nicht erreichen, zusammengerechnet, sei dafür ein triftiger Grund erforderlich, der zudem nur in Berufs- und Ausbildungszwecken bestehen könne, welche er nicht geltend machen könne, da er pensioniert und nicht arbeitstätig sei. Deshalb sei unter diesem Titel kein Anwendungsfall denkbar, um eine längere Abwesenheit von mehr als 183 Tagen zu rechtfertigen was eine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle und das Willkürverbot verletze (Beschwerde, S. 5). 4.3. Die Parteien sind sich insoweit einig, dass die triftigen und zwingenden Gründe von der Rechtsprechung anhand der Einhaltung der Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG erarbeitet wurden (Beschwerdeantwort, S. 5). Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Frage, ob die Gründe für Auslandaufenthalte während eines bestehenden Leistungsverhältnisses weiter zu fassen sind. 4.4. 4.4.1. Das Sozialversicherungsgericht Zürich beurteilte im Urteil ZL 2019.00112 vom 16.7.2020 E. 4.5 die Rz 2340.02 WEL, wonach als triftige Gründe für eine Ausdehnung bis zu einem Jahr nur berufliche Zwecke eine Ausbildung in Frage kommen, vor dem Hintergrund, wonach rechtsprechungsgemäss mehrere mögliche Ausnahmegründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1) vorliegen können, als zu eng gefasst und insofern als nicht gesetzmässig, jedenfalls nicht, wenn es nicht um die Frage beziehungsweise Erfüllung der Karenzfrist handle. Entsprechend entschied das Sozialversicherungsgericht Zürich, dass es sich im zu beurteilenden Fall, in welchem es um einen verlängerten Aufenthalt im Ausland wegen eines Umbaus der Mietwohnung in der Schweiz ging, rechtfertige, von dieser für das Gericht grundsätzlich ohnehin nicht verbindlichen Verwaltungsweisung abzuweichen, da weder eine Untergrabung des gesetzgeberischen Willens noch eine Umgehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung vorliege. 4.4.2. In einem ähnlichen Sinne entschied das Versicherungsgericht St. Gallen im Entscheid EL 2019/11 vom 3. September 2020, dass die in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) enthaltene Vorgabe, wonach allein anhand der Anzahl von Tagen, die ein EL-Bezüger während eines Kalenderjahres (92 Tage am Stück 183 Tage pro Kalenderjahr) im Ausland verbracht hat, zu beurteilen sei, ob die Anspruchsvoraussetzung des Art. 4 Abs. 1 ELG noch erfüllt sei, lediglich für sich in Anspruch nehmen könne, dass sie eine einfache Methode zur Beantwortung der Frage sei, ob ein EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. Davon abgesehen seien keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die für die Richtigkeit dieser Interpretation sprechen würden. So lasse sich weder in der WEL noch in den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden eine Begründung dafür finden, dass die massgebende Anzahl an Tagen mit Auslandaufenthalt gerade auf drei Monate respektive 92 Tage am Stück beziehungsweise auf sechs Monate 183 Tage pro Kalenderjahr festgesetzt worden sei. Genauso gut hätte man die Anzahl auf einen Tag pro Woche respektive auf 52 53 Tage pro Jahr, auf den üblichen Ferienanspruch eines Arbeitnehmers von vier bis sechs Wochen pro Jahr aber auf eine andere, letztlich aus der Luft gegriffene Zahl festlegen können. Die in der WEL vorgegebene, starre Regelung, wonach ab einer bestimmten Anzahl von Tagen, an denen sich ein EL-Bezüger im Ausland aufgehalten habe, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland fingiert werden müsse, lasse sich nicht mit dem Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 1 ELG vereinbaren, der ja darin bestehe, sicherzustellen, dass die Ergänzungsleistungen zur Finanzierung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet würden. Zwar könne die Anzahl der Tage, die ein EL-Bezüger im Ausland verbringe, eines von mehreren Indizien sein, die für gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz sprechen, aber es bestehe offensichtlich kein zwingender und direkter Zusammenhang zwischen der Anzahl der Tage mit Auslandaufenthalt und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei genauer Betrachtung sei es nicht (allein) die Dauer eines Auslandaufenthaltes, sondern der Grund der Zweck eines Auslandaufenthaltes, der darüber entscheide, ob ein EL-Bezüger seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt habe. 4.5. Im vorliegenden Fall kann in tatsächlicher Hinsicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Jahres 2019 nach Lage der Akten seinen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hat, wie er zu Recht geltend macht (Beschwerde, S. 6). Fraglich kann nur sein, ob er durch seine Besuche in [...] seinen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat. Dies ist jedoch nicht Fall, da er weiterhin in der Schweiz seine Miete und die Krankenkassenkassenprämien sowie die übrigen Fixkosten (Steuern, Nebenkosten etc.) weiterbezahlte, womit sein Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz lag. 4.6. Was den Zweck seiner ersten beiden Aufenthalte im Ausland betrifft, so ist zwischen den Parteien unbestritten, dass diese dem Ziel dienten, seine beiden in [...] wohnhaften Schwestern bei der Pflege und Betreuung des seit längerem schwer kranken Vaters zu unterstützen. Dieser verstarb am 26. September 2019. Danach diente der dritte Aufenthalt in [...] dazu, die Begräbnisfeierlichkeiten und den Nachlass zu regeln, wobei es sich um vollumfänglich nachvollziehbare Aufenthaltsgründe handelt, die üblicherweise einen bestimmten Zeitbedarf in Anspruch nehmen. 4.7. Zwar weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die in der Botschaft zur Revision des ELG aufgeführte Pflege von Angehörigen als Rechtfertigung für einen Auslandaufenthalt schlussendlich nicht in den Verordnungstext aufgenommen wurde. Allerdings stand im vorliegenden nicht nur die Pflege, sondern auch das Abschiednehmen vom Vater und die Regelung der Modalitäten nach dessen Versterben im Vordergrund, sodass aus der Nichtaufnahme der Pflege von Angehörigen in den Verordnungstext im vorliegenden Kontext nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. 4.8. 4.8.1. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gesamtdauer der drei Aufenthalte nach Abzug der jeweiligen Ein- und Ausreisetage mit 188 Tagen lediglich knapp über den 183 Tagen zu liegen kommt, wobei die Gesamtdauer einzig durch den Gesundheitszustand des Vaters und letztlich durch dessen genauen Todeszeitpunkt bestimmt wurde. Dieser lag jedoch nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, sondern wurde durch Zufall resp. höhere Gewalt festgelegt, weshalb es nicht angezeigt ist, diesen Umstand zum Nachteil des Beschwerdeführers auszulegen. 4.8.2. Der Beschwerdeführer ist vorliegend nur aufgrund des individuellen Krankheitsverlaufs des Vaters überhaupt in die Situation gekommen, seinen Auslandaufenthalt so wie beschrieben zu gestalten. Anders ausgerückt kann festgehalten werden, dass wenn der Todeszeitpunkt wenige Tage früher eingetreten wäre, das vorliegende Beschwerdeverfahren gar nicht entstanden wäre. Da weder der Beschwerdeführer noch jemand anderes den Todeszeitpunkt des Vaters beeinflussen konnte und in den gesamten Akten nicht die geringsten Hinweise auf eine Missbrauchsabsicht für die Auslandaufenthalte erkennbar sind, erscheint ein Festhalten an den 183 Tagen im vorliegenden Kontext als unangebracht. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_345/2010 festgehalten hat, die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts hänge in erster Linie von der Art und dem Zweck des Aufenthalts und dürfe nicht als schematisches und starres Kriterium verstanden werden (E. 3.5 vorstehend). In diesem Sinne rechtfertigt sich im vorliegenden Einzelfall, in welchem zudem die maximale Aufenthaltsdauer nur um wenige Tage überschritten wurde, eine grosszügigere Betrachtungsweise. 4.9. Im Ergebnis liegen bei einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Einzelfalles mit der schweren Krankheit des Vaters, dessen Pflege und dem Abschiednehmen sowie der Regelung der Begräbnis- und Nachlassmodalitäten ausreichende Gründe für den (geringfügig) verlängerten Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers vor.

5.

5.1. Aus den dargestellten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 ist aufzuheben. 5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos. 5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 zu.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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