Zusammenfassung des Urteils EL.2021.5 (SVG.2022.72): Sozialversicherungsgericht
Ein Beschwerdeführer hat vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt geklagt, da das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt seine Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen für das Jahr 2019 und Januar 2020 rückwirkend einstellte und Rückzahlungen forderte. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund der schweren Krankheit seines Vaters längere Aufenthalte im Ausland, die die zulässige Dauer überschritten. Er argumentierte, dass seine Bezahlungen und Verpflichtungen in der Schweiz beibehalten wurden und er keine Absicht hatte, seinen Wohnsitz aufzugeben. Das Gericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, da die Gründe für die Auslandaufenthalte angemessen waren und die maximale Aufenthaltsdauer nur knapp überschritten wurde. Der Einspracheentscheid wurde aufgehoben, das Verfahren war kostenlos, und die Beschwerdegegnerin musste eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | EL.2021.5 (SVG.2022.72) |
Instanz: | Sozialversicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 15.02.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Gutheissung der Beschwerde; Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht |
Schlagwörter: | Ausland; Aufenthalt; Schweiz; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Auslandaufenthalt; Recht; Aufenthalte; Sozialversicherungsgericht; Anspruch; Vater; Kalenderjahr; Person; Auslandaufenthalte; Bundesgericht; Krankheit; Vaters; Entscheid; Zweck; Parteien; Beihilfe; Wohnsitz; Aufenthalts; Voraussetzung |
Rechtsnorm: | Art. 13 ATSG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 60 ATSG ;Art. 95 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 V 121; 141 V 365; 141 V 530; |
Kommentar: | - |
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. A. Meier
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse62, Postfach, 4005Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2021.5
Einspracheentscheid vom 1. März 2021
Gutheissung der Beschwerde; Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen trotz Auslandaufenthalt von 188 Tagen bejaht
Tatsachen
I.
Der 1951 in [...] geborene Beschwerdeführer arbeitete nach einem Aufenthalt in [...] in der Schweiz seit 1978 als ausgebildeter [...] und [...]. Er besitzt die Niederlassung C. Am 21. Mai 2016 wurde er ordentlich pensioniert und bezieht seither Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL).
Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers und sein Vater lebten 2019 in [...]. Aufgrund einer schweren Krankheit des Vaters hielt sich der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2019 bis 3. Mai 2019 (65 Tage), vom 17. August 2019 bis 24. Oktober 2019 (67 Tage) und vom 5. November 2019 bis 18. Februar 2020 (56 Tage bis 31.12.2019) in [...] auf. Der Vater verstarb am 26. September 2019.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2020 und 9. Dezember 2020 stellte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend für das gesamte Jahr 2019 und den Januar 2020 ein und forderte die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen und die kantonale Beihilfe im Umfang von Fr. 1'932.00, die Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 6'804.00 sowie Krankheitskosten von Fr.1000.00 zurück (Beschwerdeantwortbeilagen, AB 1, 34). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 verrechnete das Amt für Sozialbeiträge die Nachzahlung der kantonalen Beihilfe von Fr.924.00 mit den offenen Forderungen aus der Einstellungsverfügung. Gegen alle diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 1. März 2021 abgewiesen wurde (AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid des Amtes für Sozialbeiträge vom 1.3.2021 aufzuheben.
2. Das Amt für Sozialbeiträge sei anzuweisen, die mit Verfügungen vom 8.12.2020 vorgenommene Verrechnung rückgängig zu machen und A____ das verrechnete Betreffnis nachzuzahlen.
3. Das Amt für Sozialbeiträge sei anzuweisen, die Verfügung vom 4.12.2020, gerichtet an die Krankenkasse [...], womit Prämienverbilligungen von Fr. 6'804.00 zurückgefordert werden, aufzuheben.
4. Es sei der Krankenkasse [...] prozessleitend mitzuteilen, dass die Rückforderungsverfügung vom 4. Dezember 2020 nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei A____ für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer lässt sich mit Eingabe vom 28. Juni 2021 vernehmen. Mit Replik vom 7. September 2021 hält er an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 15. Februar 2022 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100], in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen, Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG; SG 154.200] in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] und die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen [EG/ELG; SG 832.700] in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.58 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.1.2. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG). Fällt eine dieser Voraussetzungen während eines laufenden Bezugs von Ergänzungsleistungen dahin, endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 12 Abs. 3 ELG).
3.2. 3.2.1. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 111 E. 7b; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 16. April 2015 E. 3). 3.2.2. Dahinter steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht "exportiert", sondern ausschliesslich zur Bestreitung des Lebensbedarfs in der Schweiz verwendet werden sollen. Das kann nur erreicht werden, wenn ein EL-Bezüger nicht nur seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, sondern auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, wenn er also effektiv hier in der Schweiz leben respektive sich hier während einer gewissen Zeit aufhalten will (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N 27). 3.3. 3.3.1. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1.Januar 2019, sieht für den Fall, dass sich eine Person - auch über den Jahreswechsel - mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen zwingenden Grund im Ausland aufhält, vor, dass die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt wird. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL 2330.01). 3.3.2. Weiter sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr vor. Die Ausrichtung der EL ist für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (vgl. zum Ganzen WEL Rz 2330.02). 3.3.3. Schliesslich regelt die WEL wie bei einer Einstellung der EL bei Auslandaufenthalten aus triftigen zwingen Gründen vorzugehen ist. Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke eine Ausbildung, nicht aber Ferien- Besuchszwecke zu verstehen sind, ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorgesehen (vgl. WEL Rz 2340.01 und 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Gründen werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit Unfall) andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (vgl. WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04). 3.4. Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E. 3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 3.5. Nach Art. 13 Abs. 2 ATSG, auf den Art. 4 Abs. 1 ELG verweist, gilt eine Person an dem Ort, an dem sie sich eine gewisse Zeit aufhält, als gewöhnlich wohnhaft, auch wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein begrenzt ist. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Wohnsitzes in einem objektiven Sinne zu verstehen, so dass die Voraussetzung des tatsächlichen Wohnsitzes in der Schweiz infolge einer Abreise ins Ausland grundsätzlich nicht mehr erfüllt ist. 3.6. Im Falle eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ohne die Absicht, die Schweiz endgültig zu verlassen, toleriert das Wohnsitzprinzip zwei Ausnahmen. Die erste betrifft Kurzaufenthalte im Ausland, wenn sie den Rahmen des allgemein Zulässigen nicht überschreiten und auf triftigen Gründen beruhen (Besuch, Ferien, Geschäft, Kur, Ausbildung); ihre Dauer darf ein Jahr nicht überschreiten, wobei eine solche Dauer nur unter ganz besonderen Umständen gerechtfertigt werden kann. Der zweite Fall betrifft Langzeitaufenthalte im Ausland, wenn der ursprünglich für eine kurze Dauer geplante Aufenthalt aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Krankheit Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, wenn zwingende Gründe (Betreuungsaufgaben, Ausbildung, Behandlung einer Krankheit) von vornherein einen Aufenthalt von voraussichtlich mehr als einem Jahr erfordern (BGE 141 V 530 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 3.7. Da die zulässige Dauer eines Auslandaufenthalts in erster Linie von der Art und dem Zweck des Aufenthalts abhängt, darf die von der Rechtsprechung festgelegte Dauer von einem Jahr nicht als schematisches und starres Kriterium verstanden werden. In diesem Sinne erscheint auch die in Ziff. 2009 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vorgesehene Dauer von drei Monaten - die für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich ist - zu schematisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16. Februar 2011 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. März 2021 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am:
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